Die Wählergemeinschaft Gemeinsam Für Lünen (GFL) ist ein gemeinnütziger Verein, welcher 2007 als formale Basis der Wählergemeinschaft gegründet wurde.
Seit unserer Gründung sind wir auf über 100 Mitglieder gewachsen. Darüber hinaus unterstützen uns zahlreiche Freunde und Förderer.
UNSERE SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die „Wählergemeinschaft Gemeinsam Für Lünen (GFL)“ – im Folgenden GFL genannt – ist eine unabhängige kommunale Wählergemeinschaft im Sinne des § 15 Abs.1 des KWahlG des Landes NRW. Sie wird in der Form des eingetragenen Vereins (e.V.) geführt. Der Name des Vereins lautet: „Wählergemeinschaft GFL – Gemeinsam Für Lünen e.V.“
(2) Sie hat ihren Sitz in Lünen (Kreis Unna).
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der GFL ist darauf gerichtet, die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Allgemeinwohls der Stadt Lünen zu vertreten und ihnen eine demokratische Wahlalternative der bürgerlichen Mitte für die Kommunalwahlen in der Stadt Lünen anzubieten. Über die Grenzen der Stadt Lünen hinaus kann sich die GFL mit anderen Wählergemeinschaften zusammenschließen, um eine Vertretung ihrer Interessen auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene zu verwirklichen.
(2) Als kritisch-konstruktive Meinungsvertreterin der bürgerlichen Mitte Lünens wendet die GFL sich intensiv allen kommunalpolitischen Aufgabenfeldern zu. Denn es kommt ihr auf einen generellen Perspektivwechsel in der Lüner Kommunalpolitik an, bei dem der Einklang von Ökonomie und Ökologie im Vordergrund steht. Die Haushaltskonsolidierung und die Entwicklung und Förderung der Lüner Wirtschaft und des lokalen Arbeitsmarktes soll möglichst einhergehen mit der Schaffung und der Erhaltung eines naturgerechten und gesunden Lebensraumes. Lünen und seine Ortsteile mit ihren je eigenen Belangen gilt es zu unterstützen.
Dies setzt die GFL konkret um durch
a) eine bürgernahe, soziale Politik,
b) eine ökologische, familienfreundliche und generationengerechte Stadtentwicklung und
c) eine transparente und regional orientierte Wirtschaftsförderung.
Die GFL fördert alle geeigneten Formen der aktiven Bürgerbeteiligung und das ehrenamtliche bürgerschaftliche Engagement in Lünen. Die GFL beteiligt sich an Bemühungen um ein gelingendes interkulturelles Verstehen in einer modernen, pluralen Gesellschaft. Die GFL spricht sich kritisch gegen jede Neuerrichtung und Ausweitung von Kohlekraftwerken in Lünen aus.
(3) Die GFL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die GFL ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der GFL.
(4) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an den Ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst Lünen, der unter dem Dachverband Deutscher Kinderhospizverein e.V aktiv ist.
(5) Die GFL ist weltanschaulich und konfessionell unabhängig. Sie ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GFL kann jede natürliche Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, beginnt die Mitgliedschaft am Tag nach der Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Tod,
– durch Austritt,
– durch Ausschluss.
(5) Der Austritt muss schriftlich erfolgen und kann jederzeit zum nächstfolgenden Monatsende erfolgen.
(6) Aus der GFL kann ausgeschlossen werden, wer in grober Weise gegen die Interessen der GFL verstößt, der GFL einen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Ein Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag kann ebenfalls zum Ausschluss führen. Rechte auf noch ausstehende Mitgliedsbeiträge bleiben bestehen.
(7) Die Ausschlussentscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen. Erscheint die/der Betroffene nicht zur Anhörung, kann der Vorstand nach eigenem Ermessen weiterverfahren. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
(8) Mit der Wirksamkeit einer Ausschlussentscheidung enden die Rechte und Funktionen des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft. Die noch nicht unanfechtbar gewordene Vorstandsentscheidung bewirkt das Ruhen der Rechte und Funktionen.
§ 4 Beitrag
Die GFL finanziert ihre Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Alles Weitere regelt die Geschäfts- und Kassenordnung.
§ 5 Organe der GFL
Die Organe der GFL sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der GFL ist deren oberstes Organ. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten gemäß § 6, Abs. 2 dieser Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Kassenberichtes über das zurückliegende Kalenderjahr;
b) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer/innen;
d) Beschluss der Satzungsänderungen;
e) Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern;
f) Wahl von Delegierten;
g) Genehmigung der Geschäfts- und Kassenordnung
h) Auflösung der GFL (§ 9).
(3) Im Kalenderjahr – spätestens bis zum 30.11. des Kalenderjahres – muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu wird durch den/die Vorsitzende/n und im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch eine Einladung (einfacher Brief oder Email) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(4) Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(5) Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich fordern.
(6) Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge der in § 7 Abs. 2 genannten Vorstandspositionen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der GFL besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzenden,
2. 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Vorstandsmitglied Finanzen,
4. Vorstandsmitglied Organisation
5. 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
6. stellvertretende/n Vorstandsmitglied für Finanzen,
7. stellvertretenden Vorstandsmitglied Organisation,
8. Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben,
9. Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben
10. Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben
11. Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben
12. Vorstandsmitglied für Junioren
Die Positionen 9 bis 12 des Vorstands müssen nicht besetzt werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand der GFL besteht aus vier Mitgliedern (die vorangestellten Ordnungsnummern haben nur Bedeutung zur Bildung von Wahlgruppen (siehe § 7, Abs. 5) und besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden,
2. 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Vorstandsmitglied Finanzen,
4. Vorstandsmitglied Organisation
Diese Vorstandspositionen bilden den geschäftsführenden Vorstand der GFL im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt die GFL nach außen in der Weise, dass jeweils zwei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die 1. stellvertretende Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende. Wird über einen Punkt der Tagesordnung abgestimmt und ergibt sich ein gleiches Stimmenverhältnis, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäfts- und Kassenordnung.
(4) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur GFL-Mitglieder gewählt werden.
Ein Ratsmitglied der Stadt Lünen oder Mitglied des Kreistages Unna, dasSeite 6 von 10 GFL-Mitglied ist, nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil (kein Stimmrecht), soweit es nicht als Vorstandsmitglied gewählt ist.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung der GFL. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung ausdrücklich zugewiesen sind (§ 6 Abs. 2). Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören auch die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte der GFL.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstandene Kosten und Vergütungen werden gemäß der Geschäfts- und Kassenordnung erstattet. Mitglieder des Vorstandes können keine haupt- oder nebenberuflich Beschäftigten der GFL sein. Ebenso dürfen sie nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder von konkurrierenden Institutionen mit gleicher Zielsetzung sein.
(7) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. In der folgenden Reihenfolge wählt die Mitgliederversammlung einmal im Kalenderjahr jeweils eine Wahlgruppe nach den Ordnungsnummern gemäß § 7 Abs. 2 und 3 neu:
– Wahlgruppe A (Wahljahr u.a. 2019): Ordnungsnummern 1, 4, 7,10,
– Wahlgruppe B (Wahljahr u.a. 2017): Ordnungsnummern 2, 5, 8, 11, 12
– Wahlgruppe C (Wahljahr u.a. 2018): Ordnungsnummern 3, 6, 9.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vorsitzenden aus dem Vorstand
übernimmt der 1. stellv. Vorsitzende/r bis zur nächsten regulären bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch dessen/deren Funktion, da dort eine Nachwahl zu erfolgen hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der anderen Mitglieder aus dem Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes getroffen. Falls der Vorstand Ergänzungswahlen beschließt, die durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes nötig werden, erfolgen diese für die verbleibende Dauer der regulären Restamtszeit der ausscheidenden Person.
(9) Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinator der Aktivitäten der GFL seine Arbeit so an, dass die Mitglieder in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen werden.
(10) Die den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben können in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt werden, den der Vorstand eigenständig aufstellen und genehmigen kann. Daneben erstellt der Vorstand eine Geschäfts- und Kassenordnung, diese ist von der Mitglieder- versammlung zu genehmigen.
(11) Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei Vertreter/innen des geschäftsführenden Vorstands, wobei zumindest der/die Vorsitzende oder in dessen/deren Abwesenheit der/die 1. stellvertretende Vorsitzende unterzeichnen muss. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die Verpflichtungen in Höhe von mehr als 1.000 € begründet werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand. Der Vorstand darf über einen Finanzrahmen von 4.000 € jährlich ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen, muss darüber aber im Zuge der Vorlage des Kassenberichts Rechenschaft ablegen.
(12) Der Vorstand legt bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des jeweiligen Kalenderjahres eine Einnahmen- und Ausgabenplanung für das jeweilige Kalenderjahr vor, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
(13) Für besondere Maßnahmen wie z. B. Wahlkampf, Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget in Ergänzung zu Abs. 11 zur Verfügung stellen.
§ 8 Kassenprüfer/innen
(1) Aufgabe der Kassenprüfer/in ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere des Kassierers mit den Geld- und Sachmitteln der GFL regelmäßig zu prüfen.
(2) Als Kassenprüferinnen/Kassenprüfer fungieren zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(3) Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel der GFL tragen.
(4) Die Kassiererin/der Kassierer ist gegenüber den Rechnungsprüfern auf deren Anforderung zu jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.
(5) Die Kassenprüfer/innen geben vor der Entlastung der Kassiererin/des Kassierers durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Prüfungsbericht ab.
§ 9 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck
einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der satzungsgemäß Stimmbe- rechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von einem Monat eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.
(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der Liquidation. Das verbleibende Vermögen wird gemäß § 2 Abs.4 verwandt.
§ 10 Verfahrensvorschriften
(1) Beschlussfähigkeit
a) Die Organe der GFL sind beschlussfähig, wenn vom Versammlungsleiter unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder die formund fristgerechte Einladung zu dieser Versammlung festgestellt worden ist.
b) Ist die Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung oder zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist die nächste Versammlung nach erneuter fristgerechter Einladung an einem anderen Tag durchzuführen und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(2) Beschlüsse und Abstimmungen
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung und Geschäfts- und Kassenordnung der GFL nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Ist in der Satzung bzw. Geschäfts- und Kassenordnung der GFL eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter zuvor durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und nach Beschlussfassung oder Wahl festzustellen, dass die Zustimmung erforderlichen Mehrheit vorliegt.
c) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von 10% der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer findet eine geheime Abstimmung statt.
d) Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind keine gültigen Stimmen.
e) Wird über einen Punkt der Tagesordnung abgestimmt und ergibt sich ein gleiches Stimmenverhältnis, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
f) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschlussfassung ist über den jeweils inhaltlich weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.
g) Die Ausübung des Stimmrechts kann bei Abwesenheit des Mitglieds in der Versammlung nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen übertragen werden.
h) Die Mitgliederversammlung stimmt über solche Anträge ab, die mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung an den Vorstand eingebracht wurden (Posteingang in der Geschäftsstelle ist entscheidend). Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung nur, wenn die Dringlichkeit vor Beratung des Antrages durch einfache Mehrheit der Versammlung anerkannt wurde.
(3) Wahlen
a) Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Versammlung erfolgen Wahlen von Personen als Einzelwahlen.
b) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
c) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
d) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, an dem nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des zweiten Wahlgangs auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
e) In sämtlichen Stichwahlen der Mitgliederversammlung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
f) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.
g) Für die Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste bestimmt werden, gelten hinsichtlich der Niederschrift der Mitgliederversammlung die besonderen Vorschriften des KWahlG. Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und der Kommunalordnung (KWahlO) in Verbindung mit der Gemeindeordnung.
h) Die Ausübung des Stimmrechts kann bei Abwesenheit des Mitglieds in der Versammlung nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen übertragen werden.
(4) Allgemeine Bestimmungen
a) Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste anordnen.
b) Beratungen und Beschlüsse können durch Beschluss vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
c) Von den Mitgliederversammlungen sowie den Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss nicht den Sitzungsverlauf wörtlich wiedergeben. Die gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Lünen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister unter der Nr. VR 20748 in Kraft und ist in der Mitgliederversammlung am 25. September 2017 beschlossen worden.
Lünen, 25. September 2017